Kontinuität und Vertragssicherheit beim öffentlichen Auftraggeber
Öffentliche Auftraggeber gelten insbesondere auch in Zeiten schlechter Konjunktur als Garanten für Stabilität. Der Landesbetrieb LBB setzte 2019 zusammen mit Partnern aus der Bauwirtschaft ein Investitionsvolumen von 481 Mio. Euro (2018: 380 Mio. Euro) um. Regionale Vergabestellen in den LBB-Niederlassungen Diez, Kaiserslautern und Trier bearbeiten die zahlreichen Vergabeverfahren und Vertragsabschlüsse. Über das Vergabeportal Rheinlandpfalz können Sie auftragsspezifisch Kontakt mit den Vergabestellen aufnehmen.
Öffentliches Vergaberecht
Das vom Landesbetrieb LBB anzuwendende öffentliche Vergaberecht blickt auf eine lange Tradition zurück. Es steht jedoch im Ruf, bürokratisch zu sein. Als aufwändig werden dabei insbesondere die im Vorfeld einer Auftragserteilung beizubringenden Eignungsnachweise oder die auszufüllenden Formblätter des Vergabe- und Vertragshandbuchs (VHB) angeführt. Andererseits zeichnet sich das öffentliche Vergaberecht durch eine ausgewogene Verteilung der Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer aus. Für unsere Auftragnehmer hat das den Vorteil, dass auch die Vertragsabschlüsse und die Auftragsabwicklung diesen Regularien unterliegen.
Mittelstandsfreundliche Vergabe
Durch Beteiligung der mittelständischen Wirtschaft an der Vergabe öffentlicher Aufträge stärkt das Land Rheinland-Pfalz eine ausgewogene Unternehmensstruktur. Mittelstandsgeeignete öffentliche Aufträge werden dabei möglichst breit gestreut. Durch die Wahl der Vergabeart wird kleinen und mittleren Unternehmen darüber hinaus die Möglichkeit gegeben, sich um Aufträge zu bewerben. Leistungen werden hierbei grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (Teillose) und in der Regel getrennt nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen (Fachlose) vergeben. Dies ist niedergelegt in der Verwaltungsvorschrift (VV) Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz (sie wird aktuell überarbeitet). Die VV ergänzt insofern die Vorschriften u. a. der VOB (VOB/A § 5 Abs. 2, VOB/A § 5 EU, Abs. 2, Nr. 1) und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).